Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung unserer Geschäftsbedingungen:
CNE Controlling, Nacharbeit und Elektroservice ist ein Dienstleistungsunternehmen für Qualitätskontrolle.
Wir führen die uns erteilten Aufträge als Werkunternehmen nach § 631 BGB ausschließlich auf Grundlage unser allgemeinen Geschäftsbedingungen aus.

Unsere Auftraggeber erkennen diese Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an. Die Geschäftsbedingungen gelten nach Vertragsabschluss für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie erneut vereinbart werden müssen.  
Änderungen und Abweichungen sind schriftlich zu vereinbaren. Ohne eine abweichende schriftliche Vereinbarung gehen unsere allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen den Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners vor.

Vertragsabschluss:
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt nach Bestellung durch unsere
Bestätigung oder durch die Ausführung der übertragenen Leistungen zustande.

Zahlungsbedingungen:
Wir rechnen mit unseren Auftraggebern auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung ab. Wartezeiten auf Grund verzögerter Materialbereitstellung oder sonstige Verzögerungen, die nicht von CNE verursacht sind, hat der Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.

Die Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Nach diesem Zeitraum werden die gesetzlichen Verzugszinsen und der weitere Verzögerungsschaden geschuldet.
CNE ist berechtigt, bei Aufträgen mit einer Laufzeit von 3 Wochen Zwischenrechnungen zu stellen. Diese Zwischenrechnungen erfolgen in Abständen von jeweils 2 Wochen nach Beginn der Arbeiten. Für die Fälligkeiten gelten die vorstehenden Regelungen.

Lieferverzögerung, Haftung, Gewährleistung:
CNE ist verpflichtet, die übertragenen Werkleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Abreden fristgerecht auszuführen. Liefer- bzw. Leistungsverzögerungen auf Grund von höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die CNE die Vertragserfüllung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von CNE oder deren Unterlieferanten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Ter-minen nicht zu vertreten. Eine Ersatzpflicht besteht in diesen Fällen nicht.

Etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind gegenüber CNE unverzüglich anzuzeigen. Sie werden zunächst auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen CNE stehen nur dem Auftraggeber unmittelbar zu und sind nicht über-tragbar.

Die Haftung von CNE für Schäden aus ihrer Tätigkeit wird ausgeschlossen, sofern sie nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht wurden.

Deutsches Recht, Gerichtsstand:
Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CNE und dem Auftrag-geber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche rechtliches Sondervermögen ist, wird die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Peine für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder ergebenden Streitigkeiten
vereinbart.

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